Anzeige Inbetriebnahme Niederfrequenzanlage mit Nennspannung von 110 Kilovolt und mehr oder Gleichstromanlage
D07000346• Version 2.0•
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Entwurf
Inhalt
Definition
Der Betreiber einer Niederfrequenzanlage mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt und mehr oder einer Gleichstromanlage hat diese der zuständigen Behörde mindestens zwei Wochen vor der Inbetriebnahme anzuzeigen, soweit die Anlage auf einem Grundstück im Bereich eines Bebauungsplans oder innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils oder auf einem mit Wohngebäuden bebauten Grundstück im Außenbereich belegen ist oder derartige Grundstücke überquert und die Anlage nicht einer Genehmigung, Planfeststellung oder sonstigen behördlichen Entscheidung nach anderen Rechtsvorschriften bedarf, bei der die Belange des Immissionsschutzes berücksichtigt werden.
Handlungsgrundlage
- § 7 Absatz 2 26. Bundes-Immissionsschutzverordnung (26. BImSchV)
Formularangaben
Anzeige der Inbetriebnahme einer Niederfrequenzanlage mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt und mehr oder einer Gleichstromanlage
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
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Versionshinweis
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