Anzeige Inbetriebnahme einer Feuerbestattungsanlage
D07000348• Version 2.0•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
Der Betreiber einer Feuerbestattungsanlage hat den Betrieb der Anlage spätestens einen Monat vor Inbetriebnahme der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Handlungsgrundlage
- § 6 27. Bundes-Immissionsschutzverordnung (27. BImSchV)
Formularangaben
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
nicht vorhanden