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Anzeige Inbetriebnahme einer Feuerbestattungsanlage

D07000348 Version 2.0 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Der Betreiber einer Feuerbestattungsanlage hat den Betrieb der Anlage spätestens einen Monat vor Inbetriebnahme der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Handlungsgrundlage


  • § 6 27. Bundes-Immissionsschutzverordnung (27. BImSchV)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Anzeige der Inbetriebnahme einer Feuerbestattungsanlage

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden