Informationen zur Erstellung externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne vor störfallrelevanter Änderung eines Betriebsbereichs
D07000364• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
Der Betreiber eines Betriebsbereichs der oberen Klasse hat der zuständigen Behörde die für die Erstellung externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne erforderlichen Informationen mindestens einen Monat vor einer störfallrelevanten Änderung eines Betriebsbereichs zu übermitteln.
Handlungsgrundlage
- § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 12. Bundes-Immissionsschutzverordnung (12. BImSchV)
Formularangaben
Informationen zur Erstellung externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne vor einer störfallrelevanten Änderung eines Betriebsbereichs
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
nicht vorhanden