Anzeige zur genehmigungsfreien Beseitigung einer Anlage
D13000063• Version 2.0•
XDatenfelder 2.0
inaktiv
Inhalt
Definition
Die beabsichtigte Beseitigung von Anlagen ist der Bauaufsichtsbehörde mindestens einen Monat vorher anzuzeigen, soweit es sich bei den Anlagen nicht um verfahrensfreie Bauvorhaben nach §61 Absatz 1 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern handelt.
Handlungsgrundlage
- §§ 59, 61, 68 LBauO M-V, § 6 BauVorlVO-M-V, § 6 DSchG M-V
Formularangaben
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
nicht vorhanden