Anzeige Beseitigung Kampfmittel
D13000102• Version 2.0•
XDatenfelder 2.0
fachlich freigegeben (gold)
Inhalt
Definition
Die Anzeige identifiziert die kampfmittelbelastete Fläche, auf der die Kampfmittelbeseitigung durchführt werden soll. Kampfmittel müssen beseitigt werden, wenn sie entdeckt werden und eine Gefahr für Leib und Leben besteht. Dazu zählt das Aufsuchen, Freilegen und Bergen von Kampfmitteln und Störpunkten sowie der Abtransport (inklusiv Entschärfen/Sprengung vor Ort), das Einlagern und Vernichtung im Nachhinein. Gleiches gilt für unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV).
Handlungsgrundlage
- § 3 (2) KampfmittelVO (Kampfmittelverordnung)
Formularangaben
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
Methodische Freigabe