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Anzeige Beseitigung Kampfmittel

D13000102 Version 2.0 XDatenfelder 2.0 fachlich freigegeben (gold)

Inhalt

Definition


Die Anzeige identifiziert die kampfmittelbelastete Fläche, auf der die Kampfmittelbeseitigung durchführt werden soll. Kampfmittel müssen beseitigt werden, wenn sie entdeckt werden und eine Gefahr für Leib und Leben besteht. Dazu zählt das Aufsuchen, Freilegen und Bergen von Kampfmitteln und Störpunkten sowie der Abtransport (inklusiv Entschärfen/Sprengung vor Ort), das Einlagern und Vernichtung im Nachhinein. Gleiches gilt für unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV).

Handlungsgrundlage


  • § 3 (2) KampfmittelVO (Kampfmittelverordnung)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Anzeige zur Beseitigung von Kampfmitteln

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


Methodische Freigabe