Anzeige Errichtung Tiergehege
D13000104• Version 2.2•
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Inhalt
Definition
Tiergehege können nur unter der Einhaltung bestimmter gesetzlicher Voraussetzungen errichtet werden. In vielen Bundesländern muss die Errichtung mindestens einen Monat im Voraus angezeigt werden.
Handlungsgrundlage
- § 43 (3) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
Formularangaben
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
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