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Widerspruch nach VwGO

D13000122 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 fachlich freigegeben (silber)

Inhalt

Definition


Ist die antragstellende Person mit einer Entscheidung (einem Verwaltungsakt, Bescheid) einer Behörde inhaltlich und im Ergebnis nicht einverstanden, kann sie gegen diesen Widerspruch bei der Ausgangsbehörde einlegen. Das Widerspruchsverfahren soll helfen, gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

Handlungsgrundlage


  • §§ 68, 69, 70 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO); § 79 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Widerspruch gegen die Entscheidung einer Behörde (Bescheid)

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


Der Dokumentsteckbrief entspricht dem Dokumentsteckbrief (D0000236) im Redaktionssystem Prozesse.MV

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


methodische Freigabe