Anzeige über Fund von Bodendenkmalen
D13000145• Version 1.1•
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Inhalt
Definition
Wer Sachen, Sachgesamtheiten oder Teile von Sachen entdeckt, von denen anzunehmen ist, daß an ihrer Erhaltung ein öffentliches Interesse besteht, hat dies unverzüglich anzuzeigen.
Handlungsgrundlage
- § 11 Denkmalschutzgesetz (DSchG M-V)
Formularangaben
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
nicht vorhanden