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Anzeige über Fund von Bodendenkmalen

D13000145 Version 1.1 XDatenfelder 2.0 inaktiv

Inhalt

Definition


Wer Sachen, Sachgesamtheiten oder Teile von Sachen entdeckt, von denen anzunehmen ist, daß an ihrer Erhaltung ein öffentliches Interesse besteht, hat dies unverzüglich anzuzeigen.

Handlungsgrundlage


  • § 11 Denkmalschutzgesetz (DSchG M-V)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Anzeige über Fund von Bodendenkmalen

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden