Anzeige über Fund von Denkmalen
D13000145• Version 1.2•
XDatenfelder 2.0
fachlich freigegeben (gold)
Inhalt
Definition
Wer Sachen, Sachgesamtheiten oder Teile von Sachen entdeckt, von denen anzunehmen ist, daß an ihrer Erhaltung ein öffentliches Interesse besteht, hat dies unverzüglich anzuzeigen.
Handlungsgrundlage
- § 11 Denkmalschutzgesetz (DSchG M-V)
Formularangaben
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
Bezeichnung wurde angepasst