Erklärung Barrierefreiheit gem. § 50 LBauO M-V
D13000241• Version 2.0•
XDatenfelder 2.0
fachlich freigegeben (gold)
Inhalt
Definition
Planerinnen/Planner und Bauherrinnen/Bauherren müssen die Einhaltung der Anforderungen gem. § 50 LBauO M-V zur Barrierefreiheit beim Bau von Wohnungen und Wohngebäuden bestätigen. Abweichungen von den Anforderungen sind gem. § 67 LBauO M-V bei der Bauaufsichtsbehörde zu beantragen und in der Erklärung darzulegen.
Handlungsgrundlage
- §§ 50, 67 LBauO M-V (Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern)
Formularangaben
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
Methodische Freigabe