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Erklärung Barrierefreiheit gem. § 50 LBauO M-V

D13000241 Version 2.0 XDatenfelder 2.0 fachlich freigegeben (gold)

Inhalt

Definition


Planerinnen/Planner und Bauherrinnen/Bauherren müssen die Einhaltung der Anforderungen gem. § 50 LBauO M-V zur Barrierefreiheit beim Bau von Wohnungen und Wohngebäuden bestätigen. Abweichungen von den Anforderungen sind gem. § 67 LBauO M-V bei der Bauaufsichtsbehörde zu beantragen und in der Erklärung darzulegen.

Handlungsgrundlage


  • §§ 50, 67 LBauO M-V (Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Erklärung zur Barrierefreiheit

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


Methodische Freigabe