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Nachweis De-minimis-Erklärung

D13000251 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 fachlich freigegeben (gold)

Inhalt

Definition


De-minimis-Beihilfen sind Förderungen, die ein EU-Mitgliedsstaat den Unternehmen gewähren darf. Die Höhe der Förderung ist dabei jeweils so gering , dass eine spürbare Verzerrung des Wettbewerbs ausgeschlossen werden kann. Die Förderungen müssen daher weder bei der EU-Kommission angemeldet noch genehmigt werden und können z. B. in Form von Zuschüssen, Bürgschaften oder zinsverbilligten Darlehen gewährt werden.

Handlungsgrundlage


  • Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18.12.2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen; Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18.12.2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor; Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27.06.2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor; Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25.04.2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse erbringen

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Erklärung über bereits erhaltene "De-minimis"-Beihilfen

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


Methodische Freigabe