Nachweis De-minimis-Erklärung
D13000251• Version 1.0•
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fachlich freigegeben (gold)
Inhalt
Definition
De-minimis-Beihilfen sind Förderungen, die ein EU-Mitgliedsstaat den Unternehmen gewähren darf. Die Höhe der Förderung ist dabei jeweils so gering , dass eine spürbare Verzerrung des Wettbewerbs ausgeschlossen werden kann. Die Förderungen müssen daher weder bei der EU-Kommission angemeldet noch genehmigt werden und können z. B. in Form von Zuschüssen, Bürgschaften oder zinsverbilligten Darlehen gewährt werden.
Handlungsgrundlage
- Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18.12.2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen; Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18.12.2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor; Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27.06.2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor; Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25.04.2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse erbringen
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