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Anlagengenehmigung Verwertungsbetrieb

D13000283 Version 2.0 XDatenfelder 2.0 fachlich freigegeben (silber)

Inhalt

Definition


Derjenige, der die gewerbliche oder gemeinnützige Abfallsammlung anzeigt, muss Angaben zum Verbleib und zur Verwertung der Abfälle tätigen. Der Verwertungsbetrieb muss über eine Genehmigung der Verwertungsanlage verfügen.

Handlungsgrundlage


  • § 18 KrWG (Kreislaufwirtschaftsgesetz)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Anlagengenehmigung für den Verwertungsbetrieb

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


Methodische Freigabe