Anlagengenehmigung Verwertungsbetrieb
D13000283• Version 2.0•
XDatenfelder 2.0
fachlich freigegeben (silber)
Inhalt
Definition
Derjenige, der die gewerbliche oder gemeinnützige Abfallsammlung anzeigt, muss Angaben zum Verbleib und zur Verwertung der Abfälle tätigen. Der Verwertungsbetrieb muss über eine Genehmigung der Verwertungsanlage verfügen.
Handlungsgrundlage
- § 18 KrWG (Kreislaufwirtschaftsgesetz)
Formularangaben
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
Methodische Freigabe