Vereinbarung Annahme Abfälle zur ordnungsgemäßen Verwertung
D13000284• Version 2.0•
XDatenfelder 2.0
fachlich freigegeben (silber)
Inhalt
Definition
Derjenige, der die gewerbliche oder gemeinnützige Abfallsammlung anzeigt, muss Angaben zum Verbleib und zur Verwertung der Abfälle tätigen. Hierfür muss der Sammelbetrieb eine Vereinbarung bzw. einen Vertrag über die Annahme der Abfälle zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung mit einem Entsorgungsbetrieb geschlossen haben.
Handlungsgrundlage
- § 18 KrWG (Kreislaufwirtschaftsgesetz)
Formularangaben
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
Methodische Freigabe