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Vereinbarung Annahme Abfälle zur ordnungsgemäßen Verwertung

D13000284 Version 2.0 XDatenfelder 2.0 fachlich freigegeben (silber)

Inhalt

Definition


Derjenige, der die gewerbliche oder gemeinnützige Abfallsammlung anzeigt, muss Angaben zum Verbleib und zur Verwertung der Abfälle tätigen. Hierfür muss der Sammelbetrieb eine Vereinbarung bzw. einen Vertrag über die Annahme der Abfälle zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung mit einem Entsorgungsbetrieb geschlossen haben.

Handlungsgrundlage


  • § 18 KrWG (Kreislaufwirtschaftsgesetz)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Vereinbarung über die Annahme der Abfälle zur ordnungsgemäßen Verwertung

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


Methodische Freigabe