Das neue FIM Portal wird aktiv weiterentwickelt. Feedback senden | Infos zu Datenquellen

Bestätigung Anzeige oder Erlaubnis Sammeltätigkeit

D13000285 Version 2.0 XDatenfelder 2.0 fachlich freigegeben (silber)

Inhalt

Definition


Gemäß § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz müssen Sammler, Beförderer, Händler oder Makler von Abfällen ihre Sammeltätigkeit bei der zuständigen Stelle anzeigen. Sammler, Beförderer, Händler oder Makler von gefährlichen Abfällen benötigen gemäß § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz eine Erlaubnis für die Durchführung der Sammeltätigkeit von der zuständigen Stelle.

Handlungsgrundlage


  • § 18 KrWG (Kreislaufwirtschaftsgesetz); § 53 KrWG (Kreislaufwirtschaftsgesetz); § 54 KrWG (Kreislaufwirtschaftsgesetz)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Bestätigung über die Anzeige oder Erlaubnis der Sammeltätigkeit

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


Methodische Freigabe