Bestätigung Anzeige oder Erlaubnis Sammeltätigkeit
D13000285• Version 2.0•
XDatenfelder 2.0
fachlich freigegeben (silber)
Inhalt
Definition
Gemäß § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz müssen Sammler, Beförderer, Händler oder Makler von Abfällen ihre Sammeltätigkeit bei der zuständigen Stelle anzeigen. Sammler, Beförderer, Händler oder Makler von gefährlichen Abfällen benötigen gemäß § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz eine Erlaubnis für die Durchführung der Sammeltätigkeit von der zuständigen Stelle.
Handlungsgrundlage
- § 18 KrWG (Kreislaufwirtschaftsgesetz); § 53 KrWG (Kreislaufwirtschaftsgesetz); § 54 KrWG (Kreislaufwirtschaftsgesetz)
Formularangaben
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
Methodische Freigabe