Das neue FIM Portal wird aktiv weiterentwickelt. Feedback senden | Infos zu Datenquellen

Wohnungsgeberbestätigung

D16000024 Version 0.1 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Die Mitwirkung des Wohnungsgebers gemäß § 19 Bundesmeldegesetz (BMG) verpflichtet den Wohnungsgeber, bei der Anmeldung des Einzugs mitzuwirken, indem er der meldepflichtigen Person den Einzug schriftlich oder elektronisch innerhalb der gesetzlichen Frist bestätigt. Die Bestätigung muss spezifische Daten wie Namen und Anschrift des Wohnungsgebers, Einzugsdatum, Anschrift der Wohnung und Namen der meldepflichtigen Personen enthalten. Der Wohnungsgeber darf eine Wohnungsanschrift nicht für eine Anmeldung zur Verfügung stellen, wenn kein tatsächlicher Bezug der Wohnung durch die meldepflichtige Person stattfindet oder beabsichtigt ist.

Handlungsgrundlage


  • § 19 Bundesmeldegesetz

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Wohnungsgeberbescheinigung nach § 19 Bundesmeldegesetz

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


Der vorliegende Dokumentensteckbrief wurde mit Bezug auf folgende LeiKa-ID erstellt: Wohnungsgeberbestätigung (99115008000000).

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden