Antrag nach Thüringer Denkmalschutzgesetz Erlaubnis
D16000027• Version 0.1•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
Eine Erlaubnis der Denkmalschutzbehörde gemäß § 13 ThürDSchG ist erforderlich, wenn jemand ein Kulturdenkmal oder Teile davon zerstören, umgestalten, instand setzen, verändern oder mit Werbeanlagen versehen möchte, in der Umgebung eines unbeweglichen Kulturdenkmals bauliche Maßnahmen plant oder Erdarbeiten an Orten vornehmen will, wo Kulturdenkmäler vermutet werden. Die Erlaubnis kann verweigert werden, wenn gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des Zustands oder das überlieferte Erscheinungsbild des Kulturdenkmals sprechen. Der Inhaber einer solchen Erlaubnis ist verpflichtet, die Kosten für die denkmalfachliche Begleitung, Sicherung, Behandlung und Dokumentation von Funden zu tragen.
Handlungsgrundlage
- § 13 Thüringer Denkmalschutzgesetz
Formularangaben
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
nicht vorhanden