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Antrag nach Thüringer Denkmalschutzgesetz Erlaubnis

D16000027 Version 0.1 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Eine Erlaubnis der Denkmalschutzbehörde gemäß § 13 ThürDSchG ist erforderlich, wenn jemand ein Kulturdenkmal oder Teile davon zerstören, umgestalten, instand setzen, verändern oder mit Werbeanlagen versehen möchte, in der Umgebung eines unbeweglichen Kulturdenkmals bauliche Maßnahmen plant oder Erdarbeiten an Orten vornehmen will, wo Kulturdenkmäler vermutet werden. Die Erlaubnis kann verweigert werden, wenn gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des Zustands oder das überlieferte Erscheinungsbild des Kulturdenkmals sprechen. Der Inhaber einer solchen Erlaubnis ist verpflichtet, die Kosten für die denkmalfachliche Begleitung, Sicherung, Behandlung und Dokumentation von Funden zu tragen.

Handlungsgrundlage


  • § 13 Thüringer Denkmalschutzgesetz

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Antrag auf Erlaubnis nach § 13 Thüringer Denkmalschutzgesetz

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden