Anzeige nach Bundesartenschutzverordnung Zugang besonders geschützter Wirbeltier-Arten Entgegennahme
D16000030• Version 0.1•
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Entwurf
Inhalt
Definition
Gemäß § 7 Absatz 2 des Tierschutzgesetzes sind Halter von besonders geschützten Wirbeltieren, ausgenommen die in Anlage 5 aufgeführten Arten, verpflichtet, der zuständigen Behörde den Tierbestand sowie Zu- und Abgänge und Kennzeichnungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige muss detaillierte Informationen wie Zahl, Art, Alter, Geschlecht, Herkunft, Verbleib, Standort, Verwendungszweck und Kennzeichen der Tiere enthalten. Außerdem muss jede Verlegung des regelmäßigen Standorts der Tiere umgehend gemeldet werden.
Handlungsgrundlage
- §§ 3 (1), § 7 (2) Bundesartenschutzverordnung
Formularangaben
Anzeige nach § 7 Abs. 2 Bundesartenschutzverordnung über den Zugang besonders geschützter Wirbeltier-Arten
Technische Beschreibung
Der vorliegende Dokumentensteckbrief wurde mit Bezug auf folgende LeiKa-ID erstellt: Haltung von besonders geschützten Wirbeltieren Entgegennahme (99110085261000).
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