Anzeige nach Bundesartenschutzverordnung Abgang besonders geschützte Wirbeltier-Arten Entgegennahme
D16000031• Version 0.1•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
Gemäß § 7 Absatz 2 des Tierschutzgesetzes sind Halter von besonders geschützten Wirbeltieren, ausgenommen die in Anlage 5 aufgeführten Arten, verpflichtet, der zuständigen Behörde den Tierbestand sowie Zu- und Abgänge und Kennzeichnungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige muss detaillierte Informationen wie Zahl, Art, Alter, Geschlecht, Herkunft, Verbleib, Standort, Verwendungszweck und Kennzeichen der Tiere enthalten. Außerdem muss jede Verlegung des regelmäßigen Standorts der Tiere umgehend gemeldet werden.
Handlungsgrundlage
- § 7 Abs. 2 Bundesartenschutzverordnung
Formularangaben
Anzeige nach § 7 Abs. 2 Bundesartenschutzverordnung über den Abgang besonders geschützter Wirbeltier-Arten
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
nicht vorhanden