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Anzeige nach Bundesartenschutzverordnung Abgang besonders geschützte Wirbeltier-Arten Entgegennahme

D16000031 Version 0.1 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Gemäß § 7 Absatz 2 des Tierschutzgesetzes sind Halter von besonders geschützten Wirbeltieren, ausgenommen die in Anlage 5 aufgeführten Arten, verpflichtet, der zuständigen Behörde den Tierbestand sowie Zu- und Abgänge und Kennzeichnungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige muss detaillierte Informationen wie Zahl, Art, Alter, Geschlecht, Herkunft, Verbleib, Standort, Verwendungszweck und Kennzeichen der Tiere enthalten. Außerdem muss jede Verlegung des regelmäßigen Standorts der Tiere umgehend gemeldet werden.

Handlungsgrundlage


  • § 7 Abs. 2 Bundesartenschutzverordnung

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Anzeige nach § 7 Abs. 2 Bundesartenschutzverordnung über den Abgang besonders geschützter Wirbeltier-Arten

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden