Veranstaltung Wanderlager Anzeige
D16000040• Version 0.1•
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Entwurf
Inhalt
Definition
Ein Wanderlager liegt vor, wenn ein Gewerbetreibender außerhalb einer festen Niederlassung, aus Räumlichkeiten heraus (z.B. Räume einer Gaststätte), „vorübergehend" Waren oder Dienstleistungen (Reisen) vertreibt bzw. Warenbestellungen entgegennimmt. Soll auf die Veranstaltung durch öffentliche Ankündigung hingewiesen werden, ist diese bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Wer ein Wanderlager veranstaltet, muss im Besitz einer Reisegewerbekarte sein.
Handlungsgrundlage
- §§ 55 (1), 56a GewO
Formularangaben
Technische Beschreibung
Der vorliegende Dokumentensteckbrief wurde mit Bezug auf folgende LeiKa-ID erstellt: Veranstaltung eines Wanderlagers Anzeige (99050042169000).
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