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Veranstaltung Wanderlager Anzeige

D16000040 Version 0.1 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Ein Wanderlager liegt vor, wenn ein Gewerbetreibender außerhalb einer festen Niederlassung, aus Räumlichkeiten heraus (z.B. Räume einer Gaststätte), „vorübergehend" Waren oder Dienstleistungen (Reisen) vertreibt bzw. Warenbestellungen entgegennimmt. Soll auf die Veranstaltung durch öffentliche Ankündigung hingewiesen werden, ist diese bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Wer ein Wanderlager veranstaltet, muss im Besitz einer Reisegewerbekarte sein.

Handlungsgrundlage


  • §§ 55 (1), 56a GewO

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Anzeige einer Verkaufsveranstaltung (Wanderlager)

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


Der vorliegende Dokumentensteckbrief wurde mit Bezug auf folgende LeiKa-ID erstellt: Veranstaltung eines Wanderlagers Anzeige (99050042169000).

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden