Anzeige Aufnahme oder Fortführung Verkauf pyrotechnische Gegenstände Kategorien 1 und 2
D16000041• Version 0.1•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
Wollen Gewerbetreibende in ihrer Verkaufsstelle pyrotechnische Erzeugnisse verkaufen, müssen sie dieses vor Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde anzeigen. Auch alle in diesem Zusammenhang eingetretenen Veränderungen (Einstellung des Handels mit pyrotechnischen Erzeugnissen, Wechsel der verantwortlichen Personen) sind mitzuteilen. Werden die pyrotechnischen Erzeugnisse jährlich wiederkehren nur in der gesetzlich zulässigen Zeit verkauft, ist eine erneute Anzeige nicht erforderlich.
Handlungsgrundlage
- keine Angabe
Formularangaben
Anzeige der Aufnahme/Fortführung des Verkaufs von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien 1 und 2
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
nicht vorhanden