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Anzeige Aufnahme oder Fortführung Verkauf pyrotechnische Gegenstände Kategorien 1 und 2

D16000041 Version 0.1 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Wollen Gewerbetreibende in ihrer Verkaufsstelle pyrotechnische Erzeugnisse verkaufen, müssen sie dieses vor Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde anzeigen. Auch alle in diesem Zusammenhang eingetretenen Veränderungen (Einstellung des Handels mit pyrotechnischen Erzeugnissen, Wechsel der verantwortlichen Personen) sind mitzuteilen. Werden die pyrotechnischen Erzeugnisse jährlich wiederkehren nur in der gesetzlich zulässigen Zeit verkauft, ist eine erneute Anzeige nicht erforderlich.

Handlungsgrundlage


  • keine Angabe

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Anzeige der Aufnahme/Fortführung des Verkaufs von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien 1 und 2

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden