Antrag Parkkarte Handwerker, soziale Dienste und Behörden
D16000042• Version 0.1•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
Die Straßenverkehrsbehörden können nach § 46 StVO in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen. Mit diesem Antrag einer Parkkarte für Handwerker, soziale Dienste und Behörden können Sie eine solche Ausnahmegenehmigung für die maximale Dauer von einem Jahr erhalten.
Handlungsgrundlage
- § 46 StVO
Formularangaben
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
nicht vorhanden