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Antrag nach Grundsteuergesetz Jahreszahler

D16000047 Version 0.1 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Gemäß § 28 Absatz 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) kann ein Steuerschuldner auf Antrag die Grundsteuer abweichend von den üblichen Fälligkeitsterminen am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichten. Der Antrag muss spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Kalenderjahres gestellt werden. Die beantragte Zahlungsweise bleibt so lange gültig, bis eine Änderung beantragt wird, wobei auch der Änderungsantrag spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Jahres eingereicht werden muss.

Handlungsgrundlage


  • § 28 Abs. 3 Grundsteuergesetz

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Antrag nach § 28 Abs. 3 Grundsteuergesetz (Jahreszahler)

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden