Antrag nach Grundsteuergesetz Jahreszahler
D16000047• Version 0.1•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
Gemäß § 28 Absatz 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) kann ein Steuerschuldner auf Antrag die Grundsteuer abweichend von den üblichen Fälligkeitsterminen am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichten. Der Antrag muss spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Kalenderjahres gestellt werden. Die beantragte Zahlungsweise bleibt so lange gültig, bis eine Änderung beantragt wird, wobei auch der Änderungsantrag spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Jahres eingereicht werden muss.
Handlungsgrundlage
- § 28 Abs. 3 Grundsteuergesetz
Formularangaben
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
nicht vorhanden