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Immunitätsnachweis gegen COVID-19

D16000049 Version 0.1 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Das Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 führt in § 20a Absatz 1 Satz 1 lit. 1 h) IfSG eine Corona-Impfpflicht für u. a. Ärzte*, MFA und andere Arbeitnehmende in der Arztpraxis ein. Nach der im Dezember 2021 verabschiedeten Neuregelung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) gilt die Impfpflicht ab dem 15. März 2022. Neben der neu gesetzlich verankerten Impfpflicht für Mitarbeitende im Gesundheits- und Pflegebereich regelt das Gesetz für die vorgenannten Mitarbeitenden die Pflicht, bis zum Ablauf des 15. März 2022 einen Impf- oder Genesenennachweis oder ein ärztliches Zeugnis darüber, dass sie auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können, gegenüber der Leitung der Arztpraxis vorzulegen.

Handlungsgrundlage


  • keine Angabe

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Das Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 führt in § 20a Absatz 1 Satz 1lit. 1 h) IfSG eine Corona-Impfpflicht für u. a. Ärzte*, MFA und andere Arbeitnehmende in derArztpraxis ein. Nach der im Dezember 2021 verabschiedeten Neuregelung desInfektionsschutzgesetzes (IfSG) gilt die Impfpflicht ab dem 15. März 2022. Neben der neugesetzlich verankerten Impfpflicht für Mitarbeitende im Gesundheits- und Pflegebereich regeltdas Gesetz für die vorgenannten Mitarbeitenden die Pflicht, bis zum Ablauf des 15. März 2022einen Impf- oder Genesenennachweis oder ein ärztliches Zeugnis darüber, dass sie auf Grundeiner medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werdenkönnen, gegenüber der Leitung der Arztpraxis vorzulegen.

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden