Feststellung Mängel zugelassene Überwachungsstelle Meldung
D16000063• Version 0.1•
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Entwurf
Inhalt
Definition
Zugelassene Überwachungsstellen müssen nach Prüfungen gemäß §§ 15 und 16 der Betriebssicherheitsverordnung sicherheitserhebliche Mängel dem Anlagenbetreiber mitteilen, eine Frist zur Beseitigung setzen und die fristgemäße Beseitigung überprüfen. Werden die Mängel nicht oder nicht vollständig behoben, müssen sie dies unverzüglich der zuständigen obersten Landesbehörde für Arbeitsschutz melden.
Handlungsgrundlage
- § 2 Nr.1 Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten für die Befugniserteilung und Benennung beinzugelassenen Überwachungsstellen nach dem Produktsicherheitsgesetz und Prüfstellen nach der Rohrfernleitungsverordnung (Thüringer Überwachungs- und Prüfstellen-Zuständigkeitsverordnung - ThürÜPZustVO -)
Formularangaben
Technische Beschreibung
Der vorliegende Dokumentensteckbrief wurde mit Bezug auf folgende LeiKa-ID erstellt: Feststellung von Mängeln durch eine zugelassene Überwachungsstelle Meldung (99006037014000)
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