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Feststellung Mängel zugelassene Überwachungsstelle Meldung

D16000063 Version 0.1 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Zugelassene Überwachungsstellen müssen nach Prüfungen gemäß §§ 15 und 16 der Betriebssicherheitsverordnung sicherheitserhebliche Mängel dem Anlagenbetreiber mitteilen, eine Frist zur Beseitigung setzen und die fristgemäße Beseitigung überprüfen. Werden die Mängel nicht oder nicht vollständig behoben, müssen sie dies unverzüglich der zuständigen obersten Landesbehörde für Arbeitsschutz melden.

Handlungsgrundlage


  • § 2 Nr.1 Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten für die Befugniserteilung und Benennung beinzugelassenen Überwachungsstellen nach dem Produktsicherheitsgesetz und Prüfstellen nach der Rohrfernleitungsverordnung (Thüringer Überwachungs- und Prüfstellen-Zuständigkeitsverordnung - ThürÜPZustVO -)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Meldung der Feststellung von Mängeln durch eine zugelassene Überwachungsstelle

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


Der vorliegende Dokumentensteckbrief wurde mit Bezug auf folgende LeiKa-ID erstellt: Feststellung von Mängeln durch eine zugelassene Überwachungsstelle Meldung (99006037014000)

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden