Antrag Immissionsschutzbeauftragter Anerkennung
D16000064• Version 0.1•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
Betreiber / Betreiberinnen genehmigungsbedürftiger Anlagen, die verpflichtet sind, einen Immissionsschutzbeauftragten / eine Immissionsschutzbeauftragte zu bestellen, müssen diesen bei der zuständigen Behörde anerkennen lassen. Es werden sowohl die Fachkunde als auch die Zuverlässigkeit des Immissionsschutzbeauftragten / der Immissionsschutzbeauftragten geprüft.
Handlungsgrundlage
- §§ 1, 7-10 5. BImSchV; §§ 53, 55 BImSchG; § 2 Abs. 2 Satz ThürImZVO; § 11 ThürVwVfg
Formularangaben
Technische Beschreibung
Der vorliegende Dokumentensteckbrief wurde mit Bezug auf folgende LeiKa-ID erstellt: Immissionsschutzbeauftragter Anerkennung (99063020016000)
Stichwörter
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Versionshinweis
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