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Antrag Immissionsschutzbeauftragter Anerkennung

D16000064 Version 0.1 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Betreiber / Betreiberinnen genehmigungsbedürftiger Anlagen, die verpflichtet sind, einen Immissionsschutzbeauftragten / eine Immissionsschutzbeauftragte zu bestellen, müssen diesen bei der zuständigen Behörde anerkennen lassen. Es werden sowohl die Fachkunde als auch die Zuverlässigkeit des Immissionsschutzbeauftragten / der Immissionsschutzbeauftragten geprüft.

Handlungsgrundlage


  • §§ 1, 7-10 5. BImSchV; §§ 53, 55 BImSchG; § 2 Abs. 2 Satz ThürImZVO; § 11 ThürVwVfg

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Antrag auf Anerkennung des Immissionsschutzbeauftragten

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


Der vorliegende Dokumentensteckbrief wurde mit Bezug auf folgende LeiKa-ID erstellt: Immissionsschutzbeauftragter Anerkennung (99063020016000)

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden