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Ablehnungsbescheid Befähigte Person Prüfung Schutz Gefährdungen Explosionen und Brände Anerkennung

D16000067 Version 0.1 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Zur Durchführung von Prüfungen im Bereich Explosionsschutz und Brände muss die dazu befähigte Person vorab von der zuständigen Behörde anerkannt werden. Diese Anerkennung wird erteilt, wenn die Personen die erforderliche Qualifikation und Zuverlässigkeit sowie die notwendigen Prüfeinrichtungen vorweisen können.

Handlungsgrundlage


  • § 2 Abs. 6 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV); Anlage 2 Abschnitt 3 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV); §§ 2 Abs. 16, 6 Abs. 11 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV); Anlage III. Verzeichnis Nr. 1.8.3 Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes (ThürASZustVO)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Ablehnungsbescheid (Befähigte Person zur Prüfung des Schutzes vor Gefährdungen durch Explosionen und Brände Anerkennung)

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


Der vorliegende Dokumentensteckbrief wurde mit Bezug auf folgende LeiKa-ID erstellt: Befähigte Person zur Prüfung des Schutzes vor Gefährdungen durch Explosionen und Brände Anerkennung (99006036016000).

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden