Ablehnungsbescheid Befähigte Person Prüfung Schutz Gefährdungen Explosionen und Brände Anerkennung
D16000067• Version 0.1•
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Entwurf
Inhalt
Definition
Zur Durchführung von Prüfungen im Bereich Explosionsschutz und Brände muss die dazu befähigte Person vorab von der zuständigen Behörde anerkannt werden. Diese Anerkennung wird erteilt, wenn die Personen die erforderliche Qualifikation und Zuverlässigkeit sowie die notwendigen Prüfeinrichtungen vorweisen können.
Handlungsgrundlage
- § 2 Abs. 6 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV); Anlage 2 Abschnitt 3 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV); §§ 2 Abs. 16, 6 Abs. 11 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV); Anlage III. Verzeichnis Nr. 1.8.3 Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes (ThürASZustVO)
Formularangaben
Ablehnungsbescheid (Befähigte Person zur Prüfung des Schutzes vor Gefährdungen durch Explosionen und Brände Anerkennung)
Technische Beschreibung
Der vorliegende Dokumentensteckbrief wurde mit Bezug auf folgende LeiKa-ID erstellt: Befähigte Person zur Prüfung des Schutzes vor Gefährdungen durch Explosionen und Brände Anerkennung (99006036016000).
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