Ablehnungsbescheid Betrieb Fahrzeugteile Erlaubnis
D16000081• Version 0.1•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
Sollen Bauteile an einem Fahrzeug um- oder angebaut werden, darf das Fahrzeug nur dann auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden, wenn für diese Fahrzeugteile eine gültige Betriebserlaubnis vorliegt.
Handlungsgrundlage
- § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO); § 22 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO); § 3 Thüringer Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts (StVRZustÜV TH)
Formularangaben
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
nicht vorhanden