Ablehnungsbescheid Bauart Fahrzeugteile Genehmigung
D16000082• Version 0.1•
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Entwurf
Inhalt
Definition
Fahrzeugteile wie Scheinwerfer, Bremsen, Reifen und Sicherheitsgurte dürfen nur dann in Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen verwendet werden, wenn ihre Bauart amtlich genehmigt ist. Diese Genehmigung muss entweder allgemein oder im Einzelfall von der zuständigen Behörde erteilt sein. Die Genehmigung umfasst auch den Verkauf, den Erwerb und die Nutzung der Teile sowohl für zulassungspflichtige als auch für zulassungsfreie Fahrzeuge sowie für nichtmotorisierte Verkehrsmittel.
Handlungsgrundlage
- §§ 11 - 13 Fahrzeugteileverordnung (FzTV); § 22 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO); § 68 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO); § 3 Thüringer Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts (StVRZustÜV TH)
Formularangaben
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
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Versionshinweis
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