Anzeigebestätigung Betrieb Anlagen Anwendung nichtionisierender Strahlung Menschen kosmetisch oder sonstige nichtmedizinische Zwecke Entgegennahme
D16000085• Version 0.1•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
Heutzutage werden viele nichtionisierende Strahlungsquellen, wie Laser, IPL-Geräte, Ultraschall, Magnetfelder und hochfrequente elektromagnetische Felder, zu kosmetischen und nichtmedizinischen Zwecken am Menschen eingesetzt. Die Verordnung zum Schutz vor schädlicher nichtionisierender Strahlung (NiSV) legt Anforderungen an den Betrieb solcher Anlagen fest, die der Betreiber erfüllen muss, um deren sicheren und ordnungsgemäßen Betrieb zu gewährleisten.
Handlungsgrundlage
- § 3 Abs. 3 und §§ 5, 6, 8, 9 und 11 Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV); § 6 Abs. 1 Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (ProdSG); Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG); § 3 Nr. 1 Thüringer Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen, der UV-Schutz-Verordnung und der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (ThürStrlUVSchZustVO)
Formularangaben
Anzeigebestätigung (Anzeige über den Betrieb von Anlagen zur Anwendung nichtionisierender Strahlung am Menschen zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken inkl. Nachweise)
Technische Beschreibung
Der vorliegende Dokumentensteckbrief wurde mit Bezug auf folgende LeiKa-ID(s) erstellt: Anzeige des Betriebs von Anlagen zur Anwendung nichtionisierender Strahlung am Menschen zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken Entgegennahme (99003056261000)
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
nicht vorhanden