Ergebnisse sicherheitstechnische Prüfung Errichtung und Betrieb Anlagen
D16000093• Version 0.1•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
Der Betreiber / die Betreiberin eines Betriebsbereiches ist verpflichtet, auf Anordnung der zuständigen Behörde sicherheitstechnische Prüfungen sowie Prüfungen von sicherheitstechnischen Unterlagen durchführen zu lassen. Die Ergebnisse sind der Behörde spätestens einen Monat nach Durchführung oder unverzüglich vorzulegen, wenn dies zur Abwehr gegenwärtiger Gefahren erforderlich ist.
Handlungsgrundlage
- § 7 Abs. 1 Satz 4 BImSchG; § 29a BImSchG; § 2 Absatz 2 Satz 1 ThürImZVO; § 12 ThürVwVfG
Formularangaben
Technische Beschreibung
Der vorliegende Dokumentensteckbrief wurde mit Bezug auf folgende LeiKa-ID(s) erstellt: Errichtung und Betrieb von Anlagen Überprüfung (99063009074000)
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