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Ergebnisse sicherheitstechnische Prüfung Errichtung und Betrieb Anlagen

D16000093 Version 0.1 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Der Betreiber / die Betreiberin eines Betriebsbereiches ist verpflichtet, auf Anordnung der zuständigen Behörde sicherheitstechnische Prüfungen sowie Prüfungen von sicherheitstechnischen Unterlagen durchführen zu lassen. Die Ergebnisse sind der Behörde spätestens einen Monat nach Durchführung oder unverzüglich vorzulegen, wenn dies zur Abwehr gegenwärtiger Gefahren erforderlich ist.

Handlungsgrundlage


  • § 7 Abs. 1 Satz 4 BImSchG; § 29a BImSchG; § 2 Absatz 2 Satz 1 ThürImZVO; § 12 ThürVwVfG

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Ergebnisse der sicherheitstechnischen Prüfung (Errichtung und Betrieb von Anlagen)

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


Der vorliegende Dokumentensteckbrief wurde mit Bezug auf folgende LeiKa-ID(s) erstellt: Errichtung und Betrieb von Anlagen Überprüfung (99063009074000)

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden