Prüfungsergebnis Prüfung Ergebnisse sicherheitstechnische Prüfung
D16000096• Version 0.1•
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Entwurf
Inhalt
Definition
Die Bundesregierung kann, um bindende EU-Rechtsakte zu erfüllen, Anforderungen an die Errichtung, den Betrieb und die Überwachung genehmigungsbedürftiger Anlagen durch Rechtsverordnung vorschreiben. Die zuständige Behörde kann Betreiberinnen und Betreibern solcher Anlagen anordnen, sicherheitstechnische Prüfungen durch anerkannte Sachverständige durchführen zu lassen und die Ergebnisse innerhalb eines Monats vorzulegen. Diese Prüfungen können während der Errichtung, nach Inbetriebnahme, bei Betriebseinstellung oder bei Sicherheitsbedenken angeordnet werden. Die Prüfungen sollen sicherstellen, dass die Anlagen den vorgeschriebenen Sicherheitsanforderungen entsprechen.
Handlungsgrundlage
- § 7 (1) Satz 4 BImSchG; § 29a BImSchG
Formularangaben
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
nicht vorhanden