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Prüfungsergebnis Prüfung Ergebnisse sicherheitstechnische Prüfung

D16000096 Version 0.1 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Die Bundesregierung kann, um bindende EU-Rechtsakte zu erfüllen, Anforderungen an die Errichtung, den Betrieb und die Überwachung genehmigungsbedürftiger Anlagen durch Rechtsverordnung vorschreiben. Die zuständige Behörde kann Betreiberinnen und Betreibern solcher Anlagen anordnen, sicherheitstechnische Prüfungen durch anerkannte Sachverständige durchführen zu lassen und die Ergebnisse innerhalb eines Monats vorzulegen. Diese Prüfungen können während der Errichtung, nach Inbetriebnahme, bei Betriebseinstellung oder bei Sicherheitsbedenken angeordnet werden. Die Prüfungen sollen sicherstellen, dass die Anlagen den vorgeschriebenen Sicherheitsanforderungen entsprechen.

Handlungsgrundlage


  • § 7 (1) Satz 4 BImSchG; § 29a BImSchG

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Prüfungsergebnis

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden