Antrag Registrierung Strahlenpass Überprüfung
D16000100• Version 0.1•
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Entwurf
Inhalt
Definition
Die Person, die für das Führen des Strahlenpasses verantwortlich ist, hat den Strahlenpass eines Strahlenpassinhabers bei der zuständigen Behörde zu registrieren. Die Behörde registriert einen Strahlenpass für die Dauer von sechs Jahren, wenn die Prüfung erfolgreich war.
Handlungsgrundlage
- § 174 Abs.1,2 und 3 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV); Nummer 2.2 und 2.1.2 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Strahlenpass (AVV Strahlenpass); Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG); § 6 Abs. 3 Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Atom- und Strahlenschutzrechts (AtSchuaZustV TH)
Formularangaben
Technische Beschreibung
Der vorliegende Dokumentensteckbrief wurde mit Bezug auf folgende LeiKa-ID erstellt: Registrierung eines Strahlenpasses Überprüfung (99009038074000)
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