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Auskunftspflicht Betreiber nach Bundes-Immissionsschutzgesetz

D16000104 Version 0.1 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Der Betreiber einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie hat nach Maßgabe der Nebenbestimmungen der Genehmigung oder auf Grund von Rechtsverordnungen der zuständigen Behörde jährlich Folgendes vorzulegen: 1. eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung, 2. sonstige Daten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 1 zu überprüfen.

Handlungsgrundlage


  • § 31 (1) BlmSchG

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

(1) Der Betreiber einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie hat nach Maßgabe der Nebenbestimmungen der Genehmigung oder auf Grund von Rechtsverordnungen der zuständigen Behörde jährlich Folgendes vorzulegen:1.eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung,2.sonstige Daten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 1 zu überprüfen.

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


Leika: 77000000000066 - Auskunftspflicht des Betreibers, Bundes-Immissionsschutzgesetz

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden