Auskunftspflicht Betreiber nach Bundes-Immissionsschutzgesetz
D16000104• Version 0.1•
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Entwurf
Inhalt
Definition
Der Betreiber einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie hat nach Maßgabe der Nebenbestimmungen der Genehmigung oder auf Grund von Rechtsverordnungen der zuständigen Behörde jährlich Folgendes vorzulegen: 1. eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung, 2. sonstige Daten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 1 zu überprüfen.
Handlungsgrundlage
- § 31 (1) BlmSchG
Formularangaben
(1) Der Betreiber einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie hat nach Maßgabe der Nebenbestimmungen der Genehmigung oder auf Grund von Rechtsverordnungen der zuständigen Behörde jährlich Folgendes vorzulegen:1.eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung,2.sonstige Daten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 1 zu überprüfen.
Technische Beschreibung
Leika: 77000000000066 - Auskunftspflicht des Betreibers, Bundes-Immissionsschutzgesetz
Stichwörter
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Versionshinweis
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