Bestätigung Entzug Prüfauftrag Meldung
D16000106• Version 0.1•
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Entwurf
Inhalt
Definition
Die Prüfungen vor der Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen müssen von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchgeführt werden. In bestimmten Fällen, die in den Anhängen der Verordnung festgelegt sind, können auch zur Prüfung befähigte Personen diese Prüfungen durchführen. Dies gilt insbesondere für Änderungen, die nicht die Bauart oder Betriebsweise der Anlage beeinflussen, sowie für ortsveränderliche Anlagen, die an einem neuen Standort aufgestellt werden. Dampfkesselanlagen sind hiervon ausgenommen.
Handlungsgrundlage
- § 15 Abs. 3 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Nr. 1.8 III. Verzeichnis Anlage Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes (ThürASZustVO); Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG)
Formularangaben
Technische Beschreibung
Der vorliegende Dokumentensteckbrief wurde mit Bezug auf folgende LeiKa-ID erstellt: Entzug Prüfauftrag Meldung (99006038014000)
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