Rücknahme Festsetzung Veranstaltung
D16000107• Version 0.1•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
Die zuständige Behörde hat auf Antrag des Veranstalters eine Veranstaltung, die die Voraussetzungen erfüllt, nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz für jeden Fall der Durchführung festzusetzen. Diese Festsetzung kann in bestimmten Fällen zurückgenommen werden.
Handlungsgrundlage
- §§ 64-69 GewO
Formularangaben
Technische Beschreibung
Leika in Klärung - Rücknahme der Festsetzung
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
nicht vorhanden