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Rücknahme Festsetzung Veranstaltung

D16000107 Version 0.1 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Die zuständige Behörde hat auf Antrag des Veranstalters eine Veranstaltung, die die Voraussetzungen erfüllt, nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz für jeden Fall der Durchführung festzusetzen. Diese Festsetzung kann in bestimmten Fällen zurückgenommen werden.

Handlungsgrundlage


  • §§ 64-69 GewO

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Rücknahme der Festsetzung

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


Leika in Klärung - Rücknahme der Festsetzung

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden