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Anlagen Feuerbestattung Messung

D16000115 Version 0.1 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Wenn Sie eine Anlage zur Feuerbestattung betreiben, müssen Sie die Emissionen an Luftschadstoffen überwachen. Dies erfolgt in Einzel- und kontinuierlichen Messungen. Über die Ergebnisse der kontinuierlichen Messungen und Einzelmessungen sind Messberichte zu erstellen und einzureichen.

Handlungsgrundlage


  • §§ 7-10 Siebenundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchV); § 2 (1) Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen auf den Gebieten des Immissionsschutzes und des Treibhausgas-Emissionshandels (Thüringer Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung -ThürImZVO-); Anlage Teil A Abschnitt 4 Nr. 2.3.11 Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz (ThürVwKostOMUEN)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Anlagen zur Feuerbestattung Messung

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


Der vorliegende Dokumentensteckbrief wurde mit Bezug auf folgende LeiKa-ID(s) erstellt: Anlagen zur Feuerbestattung Messung (99063040267000); Anlagen zur Feuerbestattung Messung kontinuierlich (99063040267001); Anlagen zur Feuerbestattung Messung einzeln (99063040267002)

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden