Anlagen Feuerbestattung Messung
D16000115• Version 0.1•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
Wenn Sie eine Anlage zur Feuerbestattung betreiben, müssen Sie die Emissionen an Luftschadstoffen überwachen. Dies erfolgt in Einzel- und kontinuierlichen Messungen. Über die Ergebnisse der kontinuierlichen Messungen und Einzelmessungen sind Messberichte zu erstellen und einzureichen.
Handlungsgrundlage
- §§ 7-10 Siebenundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchV); § 2 (1) Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen auf den Gebieten des Immissionsschutzes und des Treibhausgas-Emissionshandels (Thüringer Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung -ThürImZVO-); Anlage Teil A Abschnitt 4 Nr. 2.3.11 Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz (ThürVwKostOMUEN)
Formularangaben
Technische Beschreibung
Der vorliegende Dokumentensteckbrief wurde mit Bezug auf folgende LeiKa-ID(s) erstellt: Anlagen zur Feuerbestattung Messung (99063040267000); Anlagen zur Feuerbestattung Messung kontinuierlich (99063040267001); Anlagen zur Feuerbestattung Messung einzeln (99063040267002)
Stichwörter
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Versionshinweis
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