Antrag Tierkörper und tierische Nebenprodukte Lagerung
D16000116• Version 0.1•
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Entwurf
Inhalt
Definition
Die zuständige Behörde oder diejenige Person, bei der die bezeichneten tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte sowie die bezeichneten verendeten Tiere nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 unverzüglich abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern und zu lagern. Hierfür kann die zuständige Person einen Antrag auf Lagerung bei der zuständigen Behörde stellen.
Handlungsgrundlage
- § 3 TierNebG; § 2 (3) Nr. 4 ThürNebAG
Formularangaben
Technische Beschreibung
Der vorliegende Dokumentensteckbrief wurde mit Bezug auf folgende LeiKa-ID erstellt: Tierkörper und tierische Nebenprodukte Lagerung (99110040248000).
Stichwörter
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Versionshinweis
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