Antrag Tierkörper und tierische Nebenprodukte Verarbeitung
D16000135• Version 0.1•
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Entwurf
Inhalt
Definition
Die zuständige Behörde oder diejenige Person, bei der die bezeichneten tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte sowie die bezeichneten verendeten Tiere nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 unverzüglich abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern und zu lagern. Hierfür kann die zuständige Person einen Antrag auf Verarbeitung bei der zuständigen Behörde stellen, damit die Tierkörper und tierischen Nebenprodukte weiter Verarbeitet werden können.
Handlungsgrundlage
- § 3 TierNebG
Formularangaben
Technische Beschreibung
Der vorliegende Dokumentensteckbrief wurde mit Bezug auf folgende LeiKa-ID erstellt: Tierkörper und tierische Nebenprodukte Verarbeitung (99110040249000)
Stichwörter
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Versionshinweis
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