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Ausnahmegenehmigung Ausnahmegenehmigung Schlachten ohne Betäubung Erteilung

D16000149 Version 0.1 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Eine betäubungslose Schlachtung ist grundsätzlich verboten. Wenn aus religiösen Gründen eine betäubungslose Schlachtung (Schächten) durchgeführt werden soll, muss eine Ausnahmegenehmigung bei der zuständigen Behörde beantragt werden.

Handlungsgrundlage


  • § 4a TierSchG; § 4 TierSchlV; Erlass über die Verfahrensweise zur Prüfung von Anträgen auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 4a Abs. 2 Nr. 2 Tierschutzgesetz

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Ausnahmegenehmigung (Antrag auf Ausnahmegenehmigung für ein Schlachten ohne Betäubung inkl. Nachweise)

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


Der vorliegende Dokumentsteckbrief wurde mit Bezug auf folgende LeiKa-ID erstellt: Ausnahmegenehmigung für ein Schlachten ohne Betäubung Erteilung (99110001001000).

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden