Ablehnungsbescheid Ausnahmegenehmigung Schlachten ohne Betäubung Erteilung
D16000150• Version 0.1•
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Entwurf
Inhalt
Definition
Eine betäubungslose Schlachtung ist grundsätzlich verboten. Wenn aus religiösen Gründen eine betäubungslose Schlachtung (Schächten) durchgeführt werden soll, muss eine Ausnahmegenehmigung bei der zuständigen Behörde beantragt werden.
Handlungsgrundlage
- § 4a TierSchG; § 4 TierSchlV; Erlass über die Verfahrensweise zur Prüfung von Anträgen auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 4a Abs. 2 Nr. 2 Tierschutzgesetz
Formularangaben
Technische Beschreibung
Der vorliegende Dokumentensteckbrief wurde mit Bezug auf folgende LeiKa-ID erstellt: Ausnahmegenehmigung für ein Schlachten ohne Betäubung Erteilung (99110001001000).
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