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Antrag Naturschutzrechtliche Vorschriften Befreiung

D16000151 Version 0.1 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Von den Geboten und Verboten des Naturschutzgesetzes und der entsprechenden Rechtsverordnungen können auf Antrag Befreiungen gewährt werden, wenn dies im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt oder eine unzumutbare Belastung darstellen würde. Die Befreiung muss mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar sein. Zuständig für die Erteilung von Befreiungen sind je nach Fall die obere Naturschutzbehörde, die Gemeinde oder die untere Naturschutzbehörde. Befreiungen können mit bestimmten Auflagen verbunden sein.

Handlungsgrundlage


  • § 67 BNatSchG; § 32 ThürNatG

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Antrag auf Befreiung naturschutzrechtlicher Vorschriften

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


Der vorliegende Dokumentensteckbrief wurde mit Bezug auf folgende LeiKa-ID erstellt: Naturschutzrechtliche Vorschriften Befreiung (99090014010000).

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden