Antrag Naturschutzrechtliche Vorschriften Befreiung
D16000151• Version 0.1•
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Entwurf
Inhalt
Definition
Von den Geboten und Verboten des Naturschutzgesetzes und der entsprechenden Rechtsverordnungen können auf Antrag Befreiungen gewährt werden, wenn dies im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt oder eine unzumutbare Belastung darstellen würde. Die Befreiung muss mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar sein. Zuständig für die Erteilung von Befreiungen sind je nach Fall die obere Naturschutzbehörde, die Gemeinde oder die untere Naturschutzbehörde. Befreiungen können mit bestimmten Auflagen verbunden sein.
Handlungsgrundlage
- § 67 BNatSchG; § 32 ThürNatG
Formularangaben
Technische Beschreibung
Der vorliegende Dokumentensteckbrief wurde mit Bezug auf folgende LeiKa-ID erstellt: Naturschutzrechtliche Vorschriften Befreiung (99090014010000).
Stichwörter
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