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Heizölanlage Anzeige

D16000171 Version 0.1 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Wer eine prüfpflichtige Anlage errichten, wesentlich ändern oder Maßnahmen ergreifen will, die die Gefährdungsstufe ändern, muss dies der zuständigen Behörde mindestens sechs Wochen im Voraus schriftlich anzeigen. Die Anzeige muss Informationen zum Betreiber, Standort, Anlage, wassergefährdenden Stoffen und sicherheitsrelevanten Maßnahmen enthalten. Ausnahmen von der Anzeigepflicht bestehen für Anlagen, die einer Eignungsfeststellung oder einem anderen Zulassungsverfahren unterliegen, welches die Anforderungen der Verordnung erfüllt. Nach einem Betreiberwechsel muss dieser ebenfalls unverzüglich angezeigt werden, außer bei Heizölverbraucheranlagen.

Handlungsgrundlage


  • § 40 AwSV; §39 AwSV; §63 WHG; § 46 AwSV; § 61 ThürWG;ThürVwVfG;

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Heizölanlage Anzeige

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


Der vorliegende Dokumentensteckbrief wurde mit Bezug auf folgende LeiKa-ID erstellt: Heizölanlage Anzeige (99129019169000).

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden