Ablehnungsbescheid Betrieb Röntgeneinrichtung oder wesentliche Änderung Betrieb Entgegennahme
D16000173• Version 0.1•
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Entwurf
Inhalt
Definition
Wer beabsichtigt, eine Röntgeneinrichtung, ein Basis-, Hoch- oder Vollschutzgerät oder eine Schulröntgeneinrichtung zu betreiben oder wesentlich zu verändern, hat dies der zuständigen Behörde spätestens vier Wochen vor dem beabsichtigten Beginn schriftlich anzuzeigen, sofern der Betrieb nicht der Genehmigungspflicht unterliegt.
Handlungsgrundlage
- §§ 7, 19, 20 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG); § 6 Abs. 4 Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Atom- und Strahlenschutzrechts (AtSchuaZustV TH 2020); Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG)
Formularangaben
Ablehnungsbescheid (Anzeige des Betriebs einer Röntgeneinrichtung oder der wesentlichen Änderung des Betriebs)
Technische Beschreibung
Der vorliegende Dokumentensteckbrief wurde mit Bezug auf folgende LeiKa-ID(s) erstellt: Anzeige des Betriebs einer Röntgeneinrichtung oder der wesentlichen Änderung des Betriebs Entgegennahme (99009040261000).
Stichwörter
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Versionshinweis
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