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Ablehnungsbescheid Betrieb Röntgeneinrichtung oder wesentliche Änderung Betrieb Entgegennahme

D16000173 Version 0.1 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Wer beabsichtigt, eine Röntgeneinrichtung, ein Basis-, Hoch- oder Vollschutzgerät oder eine Schulröntgeneinrichtung zu betreiben oder wesentlich zu verändern, hat dies der zuständigen Behörde spätestens vier Wochen vor dem beabsichtigten Beginn schriftlich anzuzeigen, sofern der Betrieb nicht der Genehmigungspflicht unterliegt.

Handlungsgrundlage


  • §§ 7, 19, 20 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG); § 6 Abs. 4 Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Atom- und Strahlenschutzrechts (AtSchuaZustV TH 2020); Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Ablehnungsbescheid (Anzeige des Betriebs einer Röntgeneinrichtung oder der wesentlichen Änderung des Betriebs)

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


Der vorliegende Dokumentensteckbrief wurde mit Bezug auf folgende LeiKa-ID(s) erstellt: Anzeige des Betriebs einer Röntgeneinrichtung oder der wesentlichen Änderung des Betriebs Entgegennahme (99009040261000).

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden