Fischerprüfung Ausnahmegenehmigung Prüfungsort Abnahme
D16000189• Version 0.1•
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Entwurf
Inhalt
Definition
Im Fall einer nachgewiesenen Beeinträchtigung eines zugelassenen Antragstellers, die bei Ablegung der Prüfung zu erheblichen Nachteilen führen würde, kann die untere Fischereibehörde einen angemessenen Nachteilsausgleich gewähren.
Handlungsgrundlage
- § 30 ThürFischAVO
Formularangaben
Technische Beschreibung
Der vorliegende Dokumentensteckbrief wurde mit Bezug auf folgende LeiKa-ID erstellt: Fischerprüfung Abnahme Ausnahmegenehmigung Prüfungsort (99042003031001).
Stichwörter
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Versionshinweis
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