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Antrag Bootsliegeplätze Genehmigung

D16000193 Version 0.1 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Bootsliegeplätze müssen von der zuständigen Behörde genehmigt werden. Die Genehmigung ist abhängig von der Art der Liegeplätze sowie der Maße der Boote.

Handlungsgrundlage


  • § 37 ThürWG;§ 28 Verordnung LRA SOK für die Nutzung der Hohenwartetalsperre;§ 37 (1) Nr. 11i Verordnung LRA SOK für die Nutzung der Hohenwartetalsperre

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Genehmigung von Bootsliegeplätzen

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


77000000005532 - Genehmigung von Bootsliegeplätzen

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden