Antrag Bootsliegeplätze Genehmigung
D16000193• Version 0.1•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
Bootsliegeplätze müssen von der zuständigen Behörde genehmigt werden. Die Genehmigung ist abhängig von der Art der Liegeplätze sowie der Maße der Boote.
Handlungsgrundlage
- § 37 ThürWG;§ 28 Verordnung LRA SOK für die Nutzung der Hohenwartetalsperre;§ 37 (1) Nr. 11i Verordnung LRA SOK für die Nutzung der Hohenwartetalsperre
Formularangaben
Technische Beschreibung
77000000005532 - Genehmigung von Bootsliegeplätzen
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
nicht vorhanden