Ablehnungsbescheid Beendigung genehmigter oder angezeigter Betrieb oder Umgang Entgegennahme
D16000202• Version 0.1•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
Wenn der genehmigte oder angezeigte Betrieb einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung, einer Röntgeneinrichtung oder eines Störstrahlers oder der genehmigte Umgang mit radioaktiven Stoffen beendet werden soll, muss dies unverzüglich der zuständigen Behörde mitgeteilt werden.
Handlungsgrundlage
- §§ 12, 17, 19 und 21 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG); §§ 5 und 18 Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Atom- und Strahlenschutzrechts (AtSchuaZustV TH 2020)
Formularangaben
Technische Beschreibung
Der vorliegende Dokumentensteckbrief wurde mit Bezug auf folgende LeiKa-ID erstellt: Mitteilung über die Beendigung des genehmigten oder angezeigten Betriebs oder Umgangs Entgegennahme (99009041261000).
Stichwörter
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Versionshinweis
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