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Fischereiabgabe Zahlung

D16000203 Version 0.1 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Die Fischereiabgabe wird von den nach § 30 ThürFischG zuständigen Stellen vor der Erteilung eines Fischereischeins erhoben. Die Höhe unterscheidet sich je nach Ausstellungslänge des Fischereischeins.

Handlungsgrundlage


  • § 37 ThürFischAVO

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Die Fischereiabgabe wird von den nach § 30 ThürFischG zuständigen Stellen vor der Erteilung eines Fischereischeins erhoben.

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


Der vorliegende Dokumentensteckbrief wurde mit Bezug auf folgende LeiKa-ID erstellt: Fischereiabgabe Zahlung (99042010131000).

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden