Fischereiabgabe Zahlung
D16000203• Version 0.1•
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Entwurf
Inhalt
Definition
Die Fischereiabgabe wird von den nach § 30 ThürFischG zuständigen Stellen vor der Erteilung eines Fischereischeins erhoben. Die Höhe unterscheidet sich je nach Ausstellungslänge des Fischereischeins.
Handlungsgrundlage
- § 37 ThürFischAVO
Formularangaben
Die Fischereiabgabe wird von den nach § 30 ThürFischG zuständigen Stellen vor der Erteilung eines Fischereischeins erhoben.
Technische Beschreibung
Der vorliegende Dokumentensteckbrief wurde mit Bezug auf folgende LeiKa-ID erstellt: Fischereiabgabe Zahlung (99042010131000).
Stichwörter
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Versionshinweis
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