Anzeige Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung Röntgeneinrichtung oder Störstrahler Entgegennahme
D16000213• Version 0.1•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
Wer geschäftsmäßig Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler prüft, erprobt, wartet oder instand setzt oder Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler im Zusammenhang mit ihrer Herstellung prüft oder erprobt, hat dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Tätigkeit schriftlich anzuzeigen.
Handlungsgrundlage
- § 22 Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz - StrlSchG); §6 Abs. 5 Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Atom- und Strahlenschutzrechts (AtSchuaZustV TH)
Formularangaben
Anzeige zur Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung einer Röntgeneinrichtung oder eines Störstrahlers inkl. Nachweise
Technische Beschreibung
Der vorliegende Dokumentsteckbrief wurde mit Bezug zu folgender LeiKa erstellt: (99009042261000) Anzeige zur Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung einer Röntgeneinrichtung oder eines Störstrahlers Entgegennahme.
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