Ablehnungsbescheid vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach BImSchG Genehmigung
D16000223• Version 0.1•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
Anlagen, die schädliche Umwelteinwirkungen verursachen oder die Allgemeinheit bzw. Nachbarschaft gefährden, benötigen eine Genehmigung. Ausnahmen gelten für nicht-gewerbliche Anlagen, die nur bei erheblicher Umweltgefährdung genehmigungspflichtig sind. Die Bundesregierung legt per Rechtsverordnung fest, welche Anlagen genehmigungspflichtig sind. Anlagen nach der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Verordnung zu kennzeichnen und bestimmte Anlagen können ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren nutzen.
Handlungsgrundlage
- §§ 4 bis 7 und §§ 10 und 19 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), §§ 1 - 7 und 13, 20, 21 und 24 Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (9. BImSchV), Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (17. BImSchV), §§ 11 bis 12 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG)
Formularangaben
Technische Beschreibung
Der vorliegende Dokumentensteckbrief wurde mit Bezug auf folgende LeiKa-ID erstellt: vereinfachtes Verfahren nach BImSchG Genehmigung (99063014006000).
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
nicht vorhanden