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Ablehnungsbescheid vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach BImSchG Genehmigung

D16000223 Version 0.1 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Anlagen, die schädliche Umwelteinwirkungen verursachen oder die Allgemeinheit bzw. Nachbarschaft gefährden, benötigen eine Genehmigung. Ausnahmen gelten für nicht-gewerbliche Anlagen, die nur bei erheblicher Umweltgefährdung genehmigungspflichtig sind. Die Bundesregierung legt per Rechtsverordnung fest, welche Anlagen genehmigungspflichtig sind. Anlagen nach der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Verordnung zu kennzeichnen und bestimmte Anlagen können ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren nutzen.

Handlungsgrundlage


  • §§ 4 bis 7 und §§ 10 und 19 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), §§ 1 - 7 und 13, 20, 21 und 24 Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (9. BImSchV), Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (17. BImSchV), §§ 11 bis 12 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Ablehnungsbescheid (Antrag auf ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach BImSchG)

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


Der vorliegende Dokumentensteckbrief wurde mit Bezug auf folgende LeiKa-ID erstellt: vereinfachtes Verfahren nach BImSchG Genehmigung (99063014006000).

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden