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Antrag Gewerbliche und gemeinnützige Abfallsammlungen Entsorgung

D16000236 Version 0.1 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, also Landkreise und kreisfreie Städte, sind verpflichtet, Abfälle aus privaten Haushalten zu entsorgen, sofern diese nicht selbst verwertet werden können. Diese Pflicht erstreckt sich auch auf Abfälle auf öffentlich zugänglichen Grundstücken. Abfälle, die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht unterliegen, freiwillig im Rahmen der Produktverantwortung zurückgenommen werden oder durch gemeinnützige oder gewerbliche Sammlungen verwertet werden, sind von der Überlassungspflicht ausgenommen, solange keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Länder können zusätzliche Pflichten zur umweltverträglichen Beseitigung gefährlicher Abfälle festlegen.

Handlungsgrundlage


  • § 17 KrWG; § 3 ThürAGKrWG; GewAbfV

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Antrag auf Entsorgung von Gewerbemüll

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


Der vorliegende Dokumentensteckbrief wurde mit Bezug auf folgende LeiKa-ID erstellt: Gewerbemüll Entsorgung (99001006004000)

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden