Antrag Gewerbliche und gemeinnützige Abfallsammlungen Entsorgung
D16000236• Version 0.1•
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Entwurf
Inhalt
Definition
Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, also Landkreise und kreisfreie Städte, sind verpflichtet, Abfälle aus privaten Haushalten zu entsorgen, sofern diese nicht selbst verwertet werden können. Diese Pflicht erstreckt sich auch auf Abfälle auf öffentlich zugänglichen Grundstücken. Abfälle, die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht unterliegen, freiwillig im Rahmen der Produktverantwortung zurückgenommen werden oder durch gemeinnützige oder gewerbliche Sammlungen verwertet werden, sind von der Überlassungspflicht ausgenommen, solange keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Länder können zusätzliche Pflichten zur umweltverträglichen Beseitigung gefährlicher Abfälle festlegen.
Handlungsgrundlage
- § 17 KrWG; § 3 ThürAGKrWG; GewAbfV
Formularangaben
Technische Beschreibung
Der vorliegende Dokumentensteckbrief wurde mit Bezug auf folgende LeiKa-ID erstellt: Gewerbemüll Entsorgung (99001006004000)
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